RS Vwgh 2002/2/28 2001/16/0606

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §891;
AbgEO §80;
BAO §20;
BAO §6 Abs1;
EO §290;
GebG 1957 §28 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist auch dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Gesellschafter einer GmbH haften auch im Umfange einer noch nicht einbezahlten Stammeinlage den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber keineswegs auf Grund ihrer Gesellschafterposition. Ein Gläubiger der Gesellschaft muss sich vielmehr, um die Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter auf Zahlung der restlichen Stammeinlage zu realisieren, des Instrumentes der Forderungsexekution gemäß §§ 290 ff EO bzw §§ 80 ff AbgEO bedienen, das heißt, sich die Forderung der GmbH gegen den Gesellschafter auf Zahlung der restlichen Stammeinlage pfänden und überweisen lassen und gegebenenfalls dann gegen den Gesellschafter mit Drittschuldnerklage vorgehen. Erst nach Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Gesellschafter als Drittschuldner ist dann ein exekutiver Zugriff auf den Gesellschafter durch den Überweisungsgläubiger zulässig. Das ist aber insgesamt ein Vorgang, bei dem von einer raschen Einbringung ohne Schwierigkeiten von vornherein nicht mehr gesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160606.X02

Im RIS seit

08.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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