RS Vwgh 2002/2/28 99/15/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2002
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995 §2 Abs2;
UStG 1972 §21 Abs11;
UStG 1994 §21 Abs9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0195 E 27. April 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Auf dem Gebiet des Steuerrechts stehen generell abstrakte Normen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der in diesem zeitlichen Bereich gesetzten Sachverhalte weiterhin in Geltung, es sei denn, der Gesetzgeber ordnet anderes an (Hinweis E VfGH 5.12.1997, G 23-26/97). Der Regelung des Art II Abs 2 der Verordnung BGBl 1995/279, die den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung BGBl 1993/882 festlegt, ist daher das Verständnis beizulegen, dass die letztgenannte Verordnung für jene Vorsteuerbeträge nicht mehr zur Anwendung gelangt, welche nach dem 31.12.1994 anfallen und für welche sich sohin der Vorsteueranspruch aus dem UStG 1994 ergibt. Für Vorsteuerbeträge, die vor dem 1.1.1995 anfallen und für welche sich der Vorsteueranspruch aus dem UStG 1972 ergibt, ist hingegen die Verordnung BGBl 1993/882 weiterhin in Geltung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150132.X01

Im RIS seit

26.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten