RS Vwgh 2002/2/28 99/09/0234

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §19 Abs1;
AuslBG §19 Abs9 idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b Abs1 idF 1997/I/078;
AVG §37;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn der Antragsteller im Antragsformular gemäß § 19 Abs. 1 AuslBG zur Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung, dessen Verwendung gemäß § 19 Abs. 9 AuslBG zwingend vorgeschrieben ist, bei der Vermittlung von Ersatzkräften "nein" und demnach eine Vermittlung als nicht erwünscht ankreuzt und unter der Begründung ein "persönliches Vertrauensverhältnis" zum beantragten Ausländer angibt, dann besteht nach diesem Erklärungsinhalt kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Antragsteller eine Ersatzkraftstellung ablehnt. Für die Annahme einer gegenteiligen Erklärung besteht keine objektiv-sachliche Grundlage. Welche Motivation der Antragsteller bei Abgabe seiner Erklärung hat, ist unbeachtlich und ist auch nicht zu untersuchen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090234.X02

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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