Index
27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Ergibt sich aus dem Vergleich, dass die Mietzins-Zahlungen bis zur Räumung des Bestandobjektes zu entrichten sind, war der Gebührenbemessung eine auf unbestimmte Dauer eingegangene Leistungsverpflichtung zugrunde zu legen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160438.X03Im RIS seit
08.07.2002