RS Vwgh 2002/2/28 2001/16/0438

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ergibt sich aus dem Vergleich, dass die Mietzins-Zahlungen bis zur Räumung des Bestandobjektes zu entrichten sind, war der Gebührenbemessung eine auf unbestimmte Dauer eingegangene Leistungsverpflichtung zugrunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160438.X03

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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