RS Vwgh 2002/2/28 96/15/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §11 Abs1 Z5;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0111 E 12. September 2001 RS 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistungen und behauptetem Entgelt lässt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2001, 98/15/0182, festgestellt hat, im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses und ungewöhnlicher Geschäftsanbahnung auf die fehlende Absicht, ein Entgelt tatsächlich und in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe zu leisten, schließen. Ist aber ein tatsächlich beabsichtigtes Entgelt in der Rechnung nicht angeführt, so sind die Merkmale des § 11 Abs 1 Z 5 UStG nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996150270.X02

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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