RS Vwgh 2002/2/28 99/09/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2002
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61995CJ0351 Kadiman VORAB;
61997CJ0329 Ergat VORAB;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §1 Abs3;
AuslBG §4c Abs2;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0102 E 15. Dezember 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf Judikatur des EuGH - bereits wiederholt dargelegt hat (Hinweis E 1.Oktober 1997, 97/09/0131, und E 20.Mai 1998, 97/09/0009), verlangt die praktische Wirksamkeit des Art 7 Satz 1 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19.September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, dass sich die Familienzusammenführung während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert. Daraus folgt, dass der Betroffene während des in Art 7 Satz 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 vorgesehenen Zeitraums tatsächlich eine Wohngemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn objektive Gegebenheiten es rechtfertigen, dass der Wanderarbeitnehmer und sein Familienangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat nicht zusammenleben.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61995J0351 Kadiman VORAB
EuGH 61997J0329 Ergat VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090128.X01

Im RIS seit

23.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten