RS Vwgh 2002/2/28 96/15/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0171 E VS 3. Juli 1996 VwSlg 7107 F/1996 RS 12

Stammrechtssatz

Die Gleichsetzung des Beobachtungszeitraumes mit dem Kalkulationszeitraum im Sinne der absehbaren Zeit zur Möglichkeit der Erwirtschaftung eines Gesamterfolges kann nicht aufrechterhalten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996150219.X04

Im RIS seit

26.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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