RS Vwgh 2002/2/28 2000/09/0180

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Hinsichtlich der gerügten Nichtanwendung des § 21 Abs. 1 VStG lässt der Beschwerdeführer (der wegen der Begehung von sechs Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a in Verbindung mit § 3 Abs 1 AuslBG dahingehend schuldig erkannt wurde, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft mbh zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Auftraggeber einer KEG sechs Ausländer ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen als Bauhelfer beschäftigt habe) unberücksichtigt, dass schon die Folgen der Übertretungen nicht unbedeutend sind. Schon im Hinblick auf diese Folgen muss auf die behauptete Geringfügigkeit der Schuld nicht näher eingegangen werden, weil derart die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG vorliegend nicht in Betracht kam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090180.X02

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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