RS Vwgh 2002/3/5 AW 2002/09/0005

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Veröffentlicht am 05.03.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
StGB §207;
StGB §212;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung - Der Beschwerdeführer wurde als Klassenlehrer rechtskräftig strafgerichtlich wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses verurteilt. Diese beiden Verbrechen bilden den Gegenstand des sachgleichen vorliegenden Disziplinarverfahrens. Inwiefern derart der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Klassenlehrer zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und inwieweit der schon durch die strafgerichtliche Verurteilung eingetretene Verlust an Autorität bei Kindern und Eltern noch "aufgeschoben" werden könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzutun.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002090005.A02

Im RIS seit

24.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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