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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Diskriminierung gleichgeschlechtlicher haushaltsführender Hausgenossen durch die Mitversicherung lediglich andersgeschlechtlicher Partner in der Krankenversicherung; kein Abstellen auf das Vorhandensein von Kindern; keine sachliche Rechtfertigung dieser Differenzierung nach dem Geschlecht bzw nach der sexuellen Orientierung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; Aufhebungsumfang abgestellt auf die Vermeidung rechtspolitischer Entscheidungen des Gerichtshofes betreffend die Definition des AngehörigenbegriffsSpruch
I. §123 Abs8 litb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 282/1981, sowie §83 Abs8 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 643/1989, werden als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. §123 Abs8 litb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,, sowie §83 Abs8 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1989,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2006 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II. §22 Abs1 der Satzung 2003 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Verlautbarung Nr. 5/2003 (umbenannt in §21 Abs1 durch die Verlautbarung Nr. 28/2004), sowie §12 der Satzung 2003 der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Verlautbarung Nr. 61/2003, werden als gesetzwidrig aufgehoben.römisch zwei. §22 Abs1 der Satzung 2003 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Verlautbarung Nr. 5/2003 (umbenannt in §21 Abs1 durch die Verlautbarung Nr. 28/2004), sowie §12 der Satzung 2003 der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Verlautbarung Nr. 61/2003, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2006 in Kraft.
Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer der zu B47/05 und B48/05 anhängigen Verfahren ist als Dienstnehmer in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversichert und beantragte im Juli 2004 bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die Anerkennung der Anspruchsberechtigung seines Lebensgefährten als Angehöriger im Sinne des §123 Abs8 litb ASVG. Gleiches beantragte er unter Berufung auf §83 Abs8 GSVG bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft im Hinblick auf die Pflichtversicherung als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH.römisch eins. Der Beschwerdeführer der zu B47/05 und B48/05 anhängigen Verfahren ist als Dienstnehmer in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversichert und beantragte im Juli 2004 bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die Anerkennung der Anspruchsberechtigung seines Lebensgefährten als Angehöriger im Sinne des §123 Abs8 litb ASVG. Gleiches beantragte er unter Berufung auf §83 Abs8 GSVG bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft im Hinblick auf die Pflichtversicherung als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH.
Mit den in den Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich wird seinen Einsprüchen gegen die abweisenden Bescheide der Sozialversicherungsträger keine Folge gegeben. Die bezogenen Vorschriften sähen (unter den näher festgelegten Bedingungen) nur die Anspruchsberechtigung andersgeschlechtlicher Personen vor.
Die Beschwerden machen die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgefährten und einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz geltend.
Aus Anlass dieser vorläufig als zulässig beurteilten Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit jener anscheinend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ein, die das Erfordernis der Andersgeschlechtlichkeit als Voraussetzung des Leistungsanspruchs für nicht verwandte oder verschwägerte Personen aufstellen. Zugleich zog er die von der gesetzlichen Ermächtigung mit derselben Einschränkung Gebrauch machenden Satzungsbestimmungen der beteiligten Versicherungsträger in Prüfung.
Er ging von folgender Rechtslage aus:
Nach §123 ASVG besteht unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung auch für bestimmte Angehörige. Als Angehörige gelten - neben Ehegatten und Kindern (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und nur ausnahmsweise darüber hinaus), mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft lebende Stiefkinder und Enkel und gewisse Pflegekinder (Abs2) - auch Abs7:
"... jeweils ... eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein".
Nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers kann durch die Satzung schließlich bestimmt werden (Abs8), dass
"a) auch andere als die in den Abs2 und 4 bis 7 bezeichneten Verwandten und die Wahl- und Stiefeltern des (der) Versicherten als Angehörige gelten, wenn sie mit dem (der) Versicherten in Hausgemeinschaft leben und von ihm (ihr) ganz oder überwiegend erhalten werden;
b) mit dem (der) Versicherten nicht verwandte andersgeschlechtliche Personen den im Abs7 genannten Angehörigen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen gleichgestellt sind."
§83 GSVG trifft eine gleichartige Regelung ohne einen dem Abs7 des §123 ASVG entsprechenden Teil, enthält aber ebenfalls die Ermächtigung (Abs8), in der Satzung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers vorzusehen, dass
"eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte andersgeschlechtliche Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, den im Abs2 genannten Angehörigen gleichgestellt wird, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein."
Von dieser Möglichkeit haben die hier in Betracht kommenden Satzungen 2003 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft wie folgt Gebrauch gemacht:
Die Gebietskrankenkasse:
"§22. (1) Außer den Angehörigen nach §123 Abs2 bis 5 und Abs7 ASVG gilt als Angehöriger eine mit dem Versicherten nicht verwandte andersgeschlechtliche Person, wenn sie seit mindestens zehn Monaten mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist und die Angehörigeneigenschaft nicht nach §123 Abs9 und 10 ASVG ausgeschlossen ist. Angehöriger aus diesem Grunde kann nur eine einzige Person sein." (umbenannt in § 21 Abs. 1 durch die Verlautbarung Nr. 28/2004)"§22. (1) Außer den Angehörigen nach §123 Abs2 bis 5 und Abs7 ASVG gilt als Angehöriger eine mit dem Versicherten nicht verwandte andersgeschlechtliche Person, wenn sie seit mindestens zehn Monaten mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist und die Angehörigeneigenschaft nicht nach §123 Abs9 und 10 ASVG ausgeschlossen ist. Angehöriger aus diesem Grunde kann nur eine einzige Person sein." (umbenannt in Paragraph 21, Absatz eins, durch die Verlautbarung Nr. 28/2004)
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft:
"§12. Den im §83 Abs2 GSVG genannten Angehörigen ist eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte andersgeschlechtliche Person gleichgestellt, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist."
II. Die Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der wiedergegebenen Teile des §123 Abs8 ASVG und des §83 abs. 8 GSVG - und davon abgeleitet die Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der genannten Satzungsbestimmungen - formulierte der Verfassungsgerichtshof wie folgt:römisch zwei. Die Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der wiedergegebenen Teile des §123 Abs8 ASVG und des §83 abs. 8 GSVG - und davon abgeleitet die Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der genannten Satzungsbestimmungen - formulierte der Verfassungsgerichtshof wie folgt:
"Wohl hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Juni 1998, B935/98, die Behandlung einer ähnlichen Beschwerde unter Hinweis auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers als aussichtslos abgelehnt und der Verwaltungsgerichtshof am 4. Oktober 2001, Zl. 98/08/0218, die an ihn abgetretene Beschwerde abgewiesen und unter anderem Folgendes ausgeführt:
'Eine Verletzung von Art8 i.V.m. Art14 EMRK kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil aus Art8 EMRK keine Gewährleistung bestimmter sozialer Rechte abgeleitet werden kann und daher der Schutzbereich dieser Bestimmung gar nicht betroffen ist.
Was die gleichheitsrechtlichen Bedenken betrifft, so darf nicht übersehen werden, dass die Regelung des §56 Abs6 B-KUVG an sich geschlechtsneutral ist, jedoch im Ergebnis nach der sexuellen Orientierung unterscheidet. Bei Anstellen einer Durchschnittsbetrachtung erfolgt das Zusammenleben verschiedengeschlechtlicher Personen bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des §56 Abs6 B-KUVG in der Regel zum Zwecke einer Lebensgemeinschaft, während im Falle des Zusammenlebens gleichgeschlechtlicher Personen auch dann, wenn eine Person den Haushalt führt, in tatsächlicher Hinsicht noch nicht ohne weiteres von einer (diesfalls homosexuellen) Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann. Ohne Schaffung der Möglichkeit der Registrierung von solchen Lebensgemeinschaften ist die Unterscheidung homosexueller Lebensgemeinschaften von bloßen Wohngemeinschaften objektiv schwer zu treffen; es kann - will man nicht bloße Behauptungen genügen lassen - nur mit sehr hohem Verwaltungsaufwand und heiklen Ermittlungen über sensible Daten des Privatlebens die für eine sachgerechte Vollziehung notwendige Trennschärfe erreicht werden. Diese Unterschiede im Tatsächlichen vermögen die unterschiedliche Behandlung heterosexueller und homosexueller Lebensgemeinschaften noch zu rechtfertigen, sodass der Verwaltungsgerichtshof - gleich dem Verfassungsgerichtshof - derzeit auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung hegt.'
Der Verfassungsgerichtshof kann an der seinem Ablehnungsbeschluss zugrundeliegenden vorläufigen Einschätzung nun aber nicht mehr festhalten.
Folgt man nämlich der Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle Karner, EGMR 24.7.2003, Nr. 40016/98 (ÖJZ 2004, 36) [mit weiteren Nachweisen] - einem Fall zwar aus dem Anwendungsbereich des Art8 EMRK, der aber für das Benachteiligungsverbot als solches von allgemeiner Bedeutung sein dürfte -, so scheint dann, wenn das Gesetz nicht auf die Ehe oder Verwandtschaft abstellt, sondern das Bestehen einer Lebensgemeinschaft genügen lässt, eine Differenzierung nach dem Geschlecht oder der sexuellen Orientierung in Ermangelung besonders schwerwiegender Gründe ('weighty reasons', 'serious reasons') eine Verletzung des Art14 EMRK zu sein und als diskriminierend auch gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen. Im vorliegenden Zusammenhang kann der Verfassungsgerichtshof solche Gründe vorläufig nicht finden. Dass es hier nicht auf eine umfassende Lebensgemeinschaft, sondern nur auf eine längerfristige Hausgemeinschaft und die unentgeltliche Haushaltsführung (in Ermangelung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden arbeitsfähigen Ehegatten) ankommt, dürfte vielmehr eher gegen die sonach erforderliche besondere sachliche Rechtfertigung der im Ergebnis getroffenen Unterscheidung nach dem Geschlecht sprechen.
...
Allenfalls wird auch zu prüfen sein, ob die Aufhebung als rechtswidrig befundener Normen auf die Worte 'andersgeschlechtliche' zu beschränken ist."
Die Bundesregierung meint, es genüge die Aufhebung des Wortes "andersgeschlechtliche" in den in Prüfung stehenden Vorschriften, um deren allfällige Rechtswidrigkeit zu beseitigen, und hält den Prüfungsumfang
"daher zu weit gezogen, da durch eine Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen in Hinkunft auch andersgeschlechtlichen Personen keine Anspruchsberechtigung mehr zukäme; im Ergebnis würde der Regelung damit ein vollständig veränderter, dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Inhalt gegeben (vgl. VfSlg. 14.308/1995, 15.031/1997)." "daher zu weit gezogen, da durch eine Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen in Hinkunft auch andersgeschlechtlichen Personen keine Anspruchsberechtigung mehr zukäme; im Ergebnis würde der Regelung damit ein vollständig veränderter, dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Inhalt gegeben vergleiche VfSlg. 14.308/1995, 15.031/1997)."
In der Sache hält die Bundesregierung fest,
"dass der Gesetzgeber in der Beschreibung des Angehörigenbegriffs grundsätzlich von familiären Beziehungen ausgeht und sich auch beim Tatbestand der Mitversicherung von Lebensgefährtinnen und -gefährten ausdrücklich auf andersgeschlechtliche Personen bezieht.
Der Sinn der begünstigten Mitversicherung liegt nach Ansicht der Bundesregierung neben dem sozialen Element nicht zuletzt in der Förderung der Familien. Da die Mehrkosten der begünstigten Mitversicherung durch die Allgemeinheit der Versicherten zu tragen sind und bei gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass in dieser Beziehung keine Kinder entstehen und aufgezogen werden, wird das Element der Familienförderung für diese Beziehungen verneint."
Für den Fall der Aufhebung beantragt die Bundesregierung eine Frist von achtzehn Monaten für eine notwendige Anpassung von nicht in Prüfung gezogenen Parallelbestimmungen.
Die beteiligten Sozialversicherungsträger haben die Verwaltungsakten vorgelegt, auf eine Stellungnahme in der Sache aber verzichtet.
Der Beschwerdeführer der Anlassverfahren regt an, die Aufhebung auf das ihn diskriminierende Wort zu beschränken.
III. Die Verfahren sind zulässig.römisch drei. Die Verfahren sind zulässig.
An der Zulässigkeit der Anlassbeschwerden sind keine Zweifel entstanden. Anders als in dem mit VfSlg. 15.805/2000 erledigten Fall besteht ein Anspruch des Versicherten selbst "für Angehörige".
Entgegen der Ansicht der Bundesregierung ist aber auch die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen und Satzungsbestimmungen gegeben, weil nicht einzelne Worte, sondern jedenfalls ganze Sätze (und mit ihnen untrennbar verbundene Sätze) angewendet werden müssen und die im Prüfungsbeschluss aufgeworfene Frage, ob die Aufhebung auf je ein Wort zu beschränken ist, eine Frage des Aufhebungsumfanges, nicht aber des Prüfungsumfanges ist.
IV. Die vom Gerichtshof geäußerten Bedenken treffen auch zu. Die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen diskriminieren gleichgeschlechtliche haushaltsführende Hausgenossen und verstoßen gegen den Gleichheitssatz.römisch vier. Die vom Gerichtshof geäußerten Bedenken treffen auch zu. Die in Prüfung gezogenen Geset