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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Die belBeh hat den angefochtenen Bescheid mit einem Bescheid gem § 68 Abs 2 AVG "abgeändert" indem sie den Spruch des bei ihr angefochtenen Bescheides wiederholte und in der die Sachentscheidung betreffenden Begründung auf die vom Fremden nachgereichten Unterlagen einging, und führte aus, warum sie ungeachtet dessen zum selben Ergebnis kommt. Somit wurde durch den "abändernden" der angefochtene Bescheid beseitigt und durch einen neuen, im Spruch inhaltsgleichen, jedoch in der Begründung unterschiedlichen Bescheid ersetzt. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gehörte der angefochtene Bescheid daher dem Rechtsbestand nicht mehr an. Das Vorhandensein eines rechtskräftigen Bescheides einer Verwaltungsbehörde als Anfechtungsgegenstand stellt aber eine Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Bescheidbeschwerde dar. Der Umstand, dass die belBeh inhaltlich gleich lautend entschieden hat, führt nicht dazu, dass der beseitigte Bescheid noch anfechtbar ist.
Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001180119.X03Im RIS seit
24.06.2002