RS Vwgh 2002/3/12 2001/18/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die belBeh hat den angefochtenen Bescheid mit einem Bescheid gem § 68 Abs 2 AVG "abgeändert" indem sie den Spruch des bei ihr angefochtenen Bescheides wiederholte und in der die Sachentscheidung betreffenden Begründung auf die vom Fremden nachgereichten Unterlagen einging, und führte aus, warum sie ungeachtet dessen zum selben Ergebnis kommt. Somit wurde durch den "abändernden" der angefochtene Bescheid beseitigt und durch einen neuen, im Spruch inhaltsgleichen, jedoch in der Begründung unterschiedlichen Bescheid ersetzt. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gehörte der angefochtene Bescheid daher dem Rechtsbestand nicht mehr an. Das Vorhandensein eines rechtskräftigen Bescheides einer Verwaltungsbehörde als Anfechtungsgegenstand stellt aber eine Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Bescheidbeschwerde dar. Der Umstand, dass die belBeh inhaltlich gleich lautend entschieden hat, führt nicht dazu, dass der beseitigte Bescheid noch anfechtbar ist.

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001180119.X03

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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