RS Vwgh 2002/3/12 2001/18/0119

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §69;

Rechtssatz

Die Abänderung von Bescheiden aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, ist nach § 68 Abs 2 AVG nicht an die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG gebunden.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001180119.X01

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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