RS Vwgh 2002/3/12 2000/01/0189

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §45 Abs3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Die Versäumung der gegenüber der Verleihungswerberin in einer näher bezeichneten Erledigung gesetzten Frist zur Stellungnahme entband die Staatsbürgerschaftsbehörde nicht davon, ein ordnungsgemäßes Verfahren im Hinblick auf die persönliche und berufliche Integration der Verleihungswerberin zu führen und insbesondere ihre Stellungnahme zu berücksichtigen, die sich detailliert mit ihren Beschäftigungsverhältnissen befasste.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010189.X06

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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