RS Vfgh 2003/9/22 B452/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2003
beobachten
merken

Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9430 Hubschrauberdienst, Krankenbeförderung, Rettung

Norm

B-VG Art116 Abs2
B-VG Art118 Abs2
B-VG Art118 Abs3 Z7
Sbg RettungsG §1 ff
Sbg RettungsG §3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Anerkennung eines auf dem Gebiet der Wasserrettung spezialisierten Vereins als Rettungsorganisation nach dem Sbg Rettungsgesetz; keine Bedenken gegen die Nichtanerkennung des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes; Sicherstellung des örtlichen besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich vorbehalten

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof erkennt sowohl in der Unterscheidung zwischen allgemeinen und besonderen Hilfs- und Rettungsdiensten als auch in der Nichtanerkennung des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes (§3 Abs1 Sbg RettungsG) und den damit verbundenen Konsequenzen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das im Gesetz vorgesehene Modell der Anerkennung und der Kostentragung nach der Einwohnerzahl scheint zwar für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst adäquat zu sein. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht entgegengehalten werden, wenn er ein solches System für den besonderen Hilfs- und Rettungsdienst für ungeeignet hält. Die Notwendigkeit dieses Rettungsdienstes ist viel mehr von anderen Umständen wie topografischen Verhältnissen oder touristischer Erschlossenheit abhängig und nur in geringerem Maße von der Einwohnerzahl. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, die Sicherstellung des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes den Gemeinden vorzubehalten, denen es obliegt, individuelle Verträge mit Rettungsorganisationen abzuschließen, bei denen die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Gemeinde berücksichtigt werden können. Daraus resultiert aber, dass auch besondere Hilfs- und Rettungsdienste, wenn sie für den örtlichen Bereich auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde tätig werden, eine Entschädigung der Gemeinde erwarten können.

Da die Besorgung des örtlichen besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt (Art118 Abs2 B-VG), hegt der Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken dagegen, es den jeweiligen Gemeinden zu überlassen, die Leistungen des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes für den örtlichen Bereich - sofern dafür überhaupt eine Notwendigkeit besteht - sicherzustellen. Den Gemeinden steht es im Hinblick auf Art116 Abs2 B-VG auch frei, privatrechtliche Verträge zur Besorgung dieser Aufgaben mit gemeinnützigen Vereinen, wie zB die beschwerdeführende Partei, zu schließen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Gesundheitspolizei örtliche, Rettung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B452.2003

Dokumentnummer

JFR_09969078_03B00452_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten