RS Vwgh 2002/3/12 2000/01/0216

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Mag auch der Fremde in seinem formularmäßig verfassten Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft einzelnen Umständen nicht ausdrücklich ihre Bedeutung für die (von der Behörde vorzunehmende) Beurteilung seiner nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration iSd § 10 Abs. 5 Z. 3 StbG 1985 beigemessen haben, so berechtigte dies die Behörde nicht dazu, von einer Prüfung dieser Umstände schon mangels ausdrücklicher Behauptung Abstand zu nehmen. Die Behörde hätte sich nicht auf näher bezeichnete Feststellungen über die Verhältnisse des Fremden beschränken dürfen, sie hätte weitere vom Fremden in seinem Antrag behauptete und im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhobene Umstände, die geeignet sind, die nachhaltige persönliche und berufliche Integration des Fremden herzustellen, einer Gesamtbetrachtung zuführen müssen. (Die in den ErläutRV 1283 BlgNR

20. GP 8 zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 genannten Kriterien für das Verständnis des § 10 Abs. 5 Z. 3 StbG 1985 scheinen erfüllt, wozu kommt, dass der Fremde laut einer Auskunft eines Gendarmeriepostens relativ gut Deutsch spreche und in die "ho. Lebensverhältnisse eingegliedert" sei.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010216.X01

Im RIS seit

27.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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