RS Vwgh 2002/3/13 2001/12/0254

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §112c Abs4;
GehG 1956 §112f;
GehG 1956 §112h;
GehG 1956 §24a Abs4;

Rechtssatz

Eine Neubemessung der mit rechtskräftigem Bescheid festgelegten Grundvergütung für eine Naturalwohnung ist nur im Falle des Eintrittes einer wesentlichen Sachverhaltsänderung nach Erlassung dieses Bescheides zulässig, wobei als solche wesentliche Sachverhaltsänderung für die Neubemessung gegenüber Hinterbliebenen nur die Erlassung eines Gestattungsbescheides gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 in Betracht kommt. Sämtliche, als denkmögliche Rechtsgrundlage für eine Neubemessung der Grundvergütung in Betracht kommende Bestimmungen des GG (§ 24a Abs. 4, § 112c Abs. 4, § 112f und § 112h) setzen nämlich die Gestattung des Gebrauches an den Hinterbliebenen im Verständnis des § 80 Abs. 9 BDG 1979 (oder hier nicht in Betracht kommender vergleichbarer Gesetzesbestimmungen), also die Erlassung eines Gestattungsbescheides, voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120254.X04

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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