RS Vwgh 2002/3/13 98/12/0199

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs1 Z12;
GehG 1956 §20b Abs1 Z2 idF 1972/214;

Rechtssatz

Nach dem Gesamtzusammenhang sowie dem Zweck des § 20b Abs. 1 Z. 2 GG hatte der Gesetzgeber den Beamten vor Augen, der, wenn auch nicht im Einzelfall, so doch typischerweise und in größeren Berechnungszeiträumen, für die Zurücklegung der Wegstrecke Fahrtauslagen in einer den Eigenanteil übersteigenden Höhe hat (so bereits die hg Erkenntnisse vom 20. April 1989, VwSlg 12905 A/1989, oder vom 14. Dezember 1994, VwSlg 14185 A/1994). Das ergibt sich auch aus der Zuordnung des Fahrtkostenzuschusses (FKZ) zu den Nebengebühren (§ 15 Abs. 1 Z. 12 GG), die - soweit sie einen dem Beamten entstehenden (Mehr) Aufwand zumindest teilweise abdecken sollen, wie dies beim FKZ der Fall ist - auch im Fall ihrer Pauschalierung (die beim FKZ - abweichend von den anderen Nebengebühren - durch das Gesetz selbst vorgenommen wird) an einen Mehraufwand anknüpft, der durch ein typisches Verhalten des Beamten bedingt wird. Dabei stellt der Gesetzgeber auf Zeiträume ab, die nicht unter einem Monat liegen (arg.: monatliche Fahrtauslagen" in § 20b Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und 4 GG). Deshalb sind auch Schwankungen in den für die Gebührlichkeit oder das Ausmaß eines FKZ maßgebenden Tatsachen, die ihrer Natur nach (bloß) vorübergehend sind und sich voraussichtlich in den unmittelbar folgenden Monaten nicht wiederholen werden, unerheblich, solange feststeht, dass die für den FKZ maßgebenden Voraussetzungen nach Ablauf der Unterbrechung unverändert weiter bestehen werden (hg. Erkenntnis vom 14. September 1981, Zl. 81/12/0066, betreffend eine achttägige Unterbrechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120199.X02

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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