RS Vwgh 2002/3/13 98/12/0191

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;

Rechtssatz

Die Ausübung gewisser diensthoheitlicher Befugnisse gehört ebenso wie das Treffen von der Fachaufsicht zuzuordnenden Entscheidungen von grundlegender Bedeutung, wie dies üblicherweise bei einem erstmals auftretenden Problem ebenso wie beim Abweichen von der bisherigen Vollzugspraxis der Fall ist, zu den Aufgaben, die typischerweise die Führungsfunktion und die ihr entsprechende Führungsverantwortung eines Abteilungsleiters begründen. Wenn beide Bereiche trotz Einrichtung eines Referats mit einem Referatsleiter, dem sonst in fachlichen Belangen durch die Approbationsbefugnis zweifellos eine Leitungsgewalt eingeräumt wird, der Entscheidung des Abteilungsleiters vorbehalten bleiben, spricht dies gegen das Vorliegen einer abteilungsleiterähnlichen Stellung des Referatsleiters. Beide Entscheidungsvorbehalte sind qualitative Elemente einer besonders hervorgehobenen Führungsfunktion. Dem quantitativen Gesichtspunkt, dass nämlich die Entscheidungen des Abteilungsleiters in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten im Vergleich zu den formell vom Referatsleiter getroffenen Entscheidungen zahlenmäßig gering sind (hier: 99,5 Prozent der Entscheidungen im Referat fallen in die Kompetenz des Referatsleiters, 0,5 Prozent in die des Abteilungsleiters), kommt daher keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120191.X07

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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