RS Vwgh 2002/3/13 2001/12/0197

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z2 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs4 Z2 idF 1996/014;
StadtbeamtenG Krnt 1969 §35e Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0248 E 24. April 1996 RS 4

Stammrechtssatz

Eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung ist gegeben, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0067, 0098 VwSlg 10566 A/1981). Wesentlicher und primärer Maßstab dafür ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu (gleichwertigen) Verwendungsgruppen, wobei die Gleichwertigkeit der einer bestimmten Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit im Verhältnis zu einer derselben Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit nicht schon deshalb verneint werden kann, weil im Rahmen der einen Tätigkeit Aufgaben höheren Schwierigkeitsgrades gestellt sein mögen als in anderen. Ungleichwertigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung gegeben ist (Hinweis E 28.4.1993, 92/12/0028 betreffend Aushöhlung der Leitungsfunktion durch Organisationsmaßnahmen, ergangen zum Burgenländischen Landesdienstrecht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120197.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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