RS Vwgh 2002/3/13 2001/12/0041

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §696;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §207n idF 1997/I/138;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0114 E 20. Februar 1990 RS 1 (hier: Die Behörde hätte erst im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Primärantrages nach § 14 BDG 1979 über den Antrag nach § 207n BDG 1979 erkennen dürfen; Ausführungen zur Auslegung des letztgenannten Antrages als Eventualantrag)

Stammrechtssatz

Ein sogenannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, daß er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, daß der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt (hier: ein Wiederaufnahmsantrag, der nur für den Fall der Ablehnung eines primären Asylantrages durch die hiefür zuständige andere Behörde) belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit zufolge Unzuständigkeit.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120041.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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