RS Vwgh 2002/3/13 98/12/0199

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §20b Abs1 Z2 idF 1972/214;
GehG 1956 §20b Abs8 idF 1983/049;

Rechtssatz

Die kritische Schwelle von "Ausnahmen", ab der die Regelmäßigkeit der Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle im Sinn des § 20b Abs. 1 Z. 2 GG nicht mehr bejaht werden kann, kann nur im Weg einer Auslegung gewonnen werden, die über die bloße Kenntnis des Wortlautes des § 20b GG weit hinausgeht, da etwa auf den Zusammenhang mit den Grundsätzen des gesamten sonstigen Nebengebührenrechts, aber auch die Gestaltung der Dienstzeit des Beamten (etwa in Form eines Wechsel- oder Schichtdienstplanes, der naturgemäß auf die Häufigkeit der Zurücklegung der in der zitierten Bestimmung angesprochenen Wegstrecke von Einfluss sein wird) Bedacht zu nehmen ist. (hier: Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalls konnte dem Beschwerdeführer daher die Unterlassung der Meldepflicht nach § 20b Abs. 8 GG nicht zur Last gelegt und aus deren Verletzung das Fehlen des guten Glaubens beim Empfang des Fahrtkostenzuschusses abgeleitet werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120199.X04

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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