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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 30a Abs. 1 Z. 3 GG idF 1972/214 erkannt hat, besteht ein Anspruch auf Leiterzulage dann, wenn
1. der Beamte mit der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung betraut ist, er
2. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte zu tragen hat (d.h. eine "besondere Leitungsfunktion" innehat) und
3. die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, über dem Maß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
Fehlt es nur an einer dieser Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Leiterzulage (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0281, und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie das Erkenntnis vom 18. September 1992, Zl. 88/12/0009, oder vom 24. März 1993, Zl. 89/12/0111). Diese Rechtsprechung kann wegen der in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen inhaltlichen Identität der alten und der neuen Rechtslage auf § 121 Abs. 1 Z. 3 GG idF 1994/550 übertragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120191.X01Im RIS seit
23.05.2002