RS Vfgh 2003/9/22 G95/03 ua

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Veröffentlicht am 22.09.2003
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art89 Abs3
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs5 / Kundmachung
B-VG Art14b Abs3
B-VG Art151 Abs27
B-VG Art129a Abs3
Bgld Vergabe-NachprüfungsG §22
Bgld VergabeG 2001 §10 Abs1

Leitsatz

Zulässigkeit des Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung bereits außer Kraft getretener Bestimmungen; Gleichheitswidrigkeit einer Schwellenwertregelung im Bgld Vergabegesetz 2001

Rechtssatz

Es ist jedenfalls nicht als denkunmöglich anzusehen, wenn der UVS Burgenland davon ausgeht, dass er bei Beurteilung der Zulässigkeit der an ihn gerichteten Nachprüfungsanträge §10 Abs1 Bgld VergabeG 2001 anzuwenden habe.

Der UVS ist befugt, ja sogar verpflichtet, beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines bereits außer Kraft getretenen Gesetzes zu begehren, sofern dieses Gesetz für seine Entscheidung maßgeblich ist (vgl Art129a Abs3 iVm Art89 Abs3 B-VG).

Die Abs2 bis Abs5 bilden mit der bekämpften Wortfolge in §10 Abs1 Bgld VergabeG 2001 keine (eine gesonderte Aufhebung hindernde) untrennbare Einheit; dass gesetzliche Bestimmungen durch die Aufhebung anderer Bestimmungen unanwendbar werden, führt für sich allein noch nicht dazu, dass diese Bestimmungen miteinander in untrennbarem Zusammenhang stehen (mit Judikaturhinweisen).

Die Wortfolge "dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt" in §10 Abs1 Bgld VergabeG 2001, LGBL 29/2001, war verfassungswidrig.

Hinweis auf die Vorjudikatur zu Schwellenwertregelungen (zB VfSlg 16027/2000, 16073/2001, 16315/2001 ua).

Die Kundmachungsverpflichtung des Landeshauptmannes gründet auf Art140 Abs5 B-VG. Entgegen der Auffassung der Burgenländischen Landesregierung ist diese Geltungsbereichsbestimmung mit Wirksamkeit 01.01.03 nicht ausschließlich zu (für das Land Burgenland geltendem) partiellem Bundesrecht geworden, sondern galt, soweit sie für den Rechtsschutz rechtliche Relevanz entfaltete, (auch) als Landesrecht fort.

Entscheidungstexte

  • G 95/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.09.2003 G 95/03 ua

Schlagworte

Geltungsbereich eines Gesetzes, Bundesgesetz, Landesgesetz, Kompetenz Bund - Länder Vergabewesen, Rechtsschutz, Unabhängiger Verwaltungssenat, Vergabewesen, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G95.2003

Dokumentnummer

JFR_09969078_03G00095_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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