RS Vwgh 2002/3/13 2002/12/0025

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §55 Abs1 Satz1;
VwGG §55 Abs2;
VwGG §56;
VwGG §58;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0023 B 20. Februar 2002 RS 2

Stammrechtssatz

§ 56 VwGG, nach welcher Bestimmung die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers so zu beurteilen ist, als ob der Beschwerdeführer obsiegt hätte, kommt nur bei einer formellen Klaglosstellung zur Anwendung. Bei einer Bescheidbeschwerde kann die formelle Klaglosstellung nur durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides, im Säumnisbeschwerdeverfahren nur durch Nachholung des versäumten Bescheides bewirkt werden, wobei für den Fall der Klaglosstellung im Säumnisbeschwerdeverfahren die Frage des Zuspruches von Aufwandersatz in § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG gesondert geregelt ist (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 1999, Zl. 95/19/1468). (hier: Da im vorliegenden Fall keine formelle Klaglosstellung durch Nachholung des versäumten Bescheides erfolgt ist, sondern dem Begehren der Beschwerdeführerin auf andere Weise voll entsprochen wurde, ist die Frage des Aufwandersatzes nicht nach § 56 VwGG, sondern nach § 58 VwGG zu beurteilen. Die belangte Behörde hat unstrittig den versäumten Bescheid nicht fristgerecht erlassen, sie hat auch keinen Grund aufgezeigt, der sie an der rechtzeitigen Bescheiderlassung gehindert hätte - vgl. § 55 Abs. 2 VwGG. Sie war demnach gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 47 VwGG, insbesondere § 55 Abs 1 erster Satz VwGG, zum Ersatz für Schriftsatzaufwand zu verpflichten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120025.X02

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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