RS Vwgh 2002/3/18 99/17/0136

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Veröffentlicht am 18.03.2002
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §97 Abs1 Z6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0111 E 18. März 2002

Rechtssatz

In § 97 BWG ist keine Regelung darüber enthalten, ob bei der Berechnung der Zinsen, die "2 vH gerechnet pro Jahr" ausmachen, das Jahr mit 360 oder 365 Tagen anzusetzen ist. Mangels einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Berechnung der Zinsen "für 30 Tage" das Jahr (zu Lasten des Kreditinstitutes) mit 360 Tagen angenommen werden könnte. Eine den Wortlaut berücksichtigende Interpretation muss vielmehr zum Ergebnis kommen, dass die Zinsberechnung mathematisch genau zu erfolgen hat. Eine allfällige Vereinfachungsregel wäre vom Gesetzgeber ausdrücklich zu normieren (Hinweis Stahr, Alles über Zinsen, SWK 1984, D 5). Auch Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie vermögen die Annahme der Notwendigkeit einer solchen Vereinfachungsregel nicht zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999170136.X03

Im RIS seit

09.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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