RS Vwgh 2002/3/18 2002/17/0009

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Veröffentlicht am 18.03.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §232 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:98/17/0260 B 17. April 2000 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0179 15. Jänner 2002

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde ist bei Erstellung eines Sicherstellungsauftrages verpflichtet, sich mit der Frage auseinander zu setzen, in welcher Höhe eine dem Grunde nach bereits bestehende Abgabe zur Vorschreibung (Festsetzung) gelangen wird. Dabei muss zwar nicht das genaue Ausmaß der Abgabenschuld ermittelt und dem Sicherstellungsauftrag zu Grunde gelegt werden, jedoch müssen entsprechende Tatsachen (Sachverhalte) ermittelt und angeführt werden, aus denen fundiert auf die Höhe der Abgabe, die sicherzustellen beabsichtigt ist, geschlossen werden kann.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000CJ0179 Weidacher VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170009.X02

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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