RS Vwgh 2002/3/18 2001/17/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2002
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Index

L10106 Stadtrecht Steiermark
L34006 Abgabenordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
LAO Stmk 1963 §48 Abs2;
Statut Graz 1967 §100 Abs1 idF 1995/059;
Statut Graz 1967 §14 Abs1;
Statut Graz 1967 §67b Abs1 idF 1995/059;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0123 E 2. Dezember 1988 RS 1(Hier: Da der in der Säumnisbeschwerde als belangte Behörde eindeutig bezeichnete Gemeinderat der Stadt Graz - Entgegenstehendes lässt sich der Säumnisbeschwerde in ihrer Gesamtheit nicht entnehmen - zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung nicht zuständig war und ist - Hinweis E VS 30. Mai 1996, 94/05/0370, VwSlg 14475 A/1996 -, sondern die Berufungskommission der Stadt Graz, war die vorliegende Säumnisbeschwerde wegen Fehlens der Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.)

Stammrechtssatz

Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (das Parteienbegehren) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteienbegehren sachlich und örtlich zuständig ist (Hinweis auf B 15.3.1983, 82/11/0250).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170196.X04

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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