RS Vwgh 2002/3/19 99/14/0134

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §5;

Rechtssatz

Ist die Darlehensgewährung vom Gesellschafter an die Personengesellschaft als Einlage zu werten, stellt sich das hingegebene Kapital als Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters dar und findet damit in der Steuerbilanz der Gesellschaft (samt Sonderbilanz) seinen Niederschlag. In einem solchen Fall scheint die Darlehensforderung nicht in der Steuerbilanz des Gesellschafters auf. Das hingegebene Darlehen beeinflusst das steuerliche Kapitalkonto des Gesellschafters bei der Personengesellschaft. In der Steuerbilanz des Gesellschafters wird die Beteiligung an der Personengesellschaft mit dem Betrag ausgewiesen, der dem Stand des steuerlichen Kapitals des Gesellschafters bei der Personengesellschaft entspricht; dieser Betrag hat durch das hingegebene Darlehen eine Erhöhung gefunden. Solcherart findet in der Steuerbilanz des Gesellschafters das hingegebene Darlehen nur über den Ansatz der Beteiligung an der Personengesellschaft seinen Niederschlag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140134.X05

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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