RS Vwgh 2002/3/19 2001/10/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs7;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat trotz der telefonischen Vertagungsbitte des Beschwerdeführers (wegen eines Termins beim Sozialamt), die in einem Aktenvermerk festgehalten worden war, die mündliche Verhandlung nicht verlegt und in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Sie hat damit den Umstand der Terminkollision als nicht zureichend befunden, die vom Beschwerdeführer versäumte Verhandlung zu verlegen (der Grund für die Durchführung der Verhandlung war nicht, dass noch keine schriftliche Vertagungsbitte eingegangen gewesen wäre). Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer am Verhandlungstag tatsächlich am Sozialamt war (nach dem Beschwerdevorbringen "bis 13.00 Uhr"; die Verhandlung war für 13.00 Uhr anberaumt), noch die Tatsache, dass die schriftliche Vertagungsbitte erst nach der mündlichen Verhandlung beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist bzw. dem zuständigen Mitglied erst nach der Verhandlung vorgelegt wurde, ändern etwas an dem Umstand, dass die belangte Behörde damit bereits über den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund (Terminkollision) befunden hat (daher Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages im Hinblick auf § 71 Abs. 7 AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100054.X01

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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