RS Vwgh 2002/3/19 2002/05/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Betroffene hat Wien als Wohnsitz aus mehreren Gründen gewählt; einerseits als Studienort und andererseits zur Ausübung einer Beschäftigung (als AHS-Lehrerin); dadurch hat sie - auch wenn man von einer Teilzeitbeschäftigung von wöchentlich 15 bis 20 Wochenstunden ausgeht - eine wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht, die ihr auch die Finanzierung ihres Studiums ermöglicht. Der beruflichen Lebensbeziehung der Betroffenen ist bei dieser Sachlage ein deutliches Übergewicht gegenüber der familiären und gesellschaftlichen Bindung in Linz zuzuerkennen. Die letztgenannten Bindungen treten nämlich bei einer ledigen Person umso mehr in den Hintergrund, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat (ausführliche Begründung im E; Hinweis E 27.2.2002, Zl. 2001/05/1146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050172.X01

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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