RS Vwgh 2002/3/19 99/10/0277

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;

Rechtssatz

Bei Verwendung einer unbestockten Waldfläche für die Bebauung mit einer Hütte liegt nur dann keine Rodung nach § 17 Abs 1 ForstG vor, wenn die Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist. An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit einer Hütte für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (vgl zB das Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl 98/10/0329, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100277.X03

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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