RS Vwgh 2002/3/19 2001/10/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §174 Abs1 litb Z33;

Rechtssatz

Es ist Sache der mit einem Bau- oder Entfernungsauftrag belasteten Miteigentümer, alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um Verstöße gegen den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen und dazu alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl zB das Erkenntnis vom 11. Dezember 2001, Zl 99/05/0132, und die dort zitierte Vorjudikatur); Miteigentümer, die der Befolgung öffentlich-rechtlicher Pflichten widersprechen, sind erforderlichenfalls im Wege der Klage zur Zustimmung zu verhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100212.X01

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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