TE Vfgh Beschluss 2005/10/10 B1343/04

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Veröffentlicht am 10.10.2005
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Index

83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AbfallwirtschaftsG 2002 §52
VfGG §86
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung von mobilen Abfallbehandlungsanlagen als gegenstandslos in Folge nachfolgender Genehmigung der Anlagen gemäß einer novellierten Fassung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und aufgrund neuerlicher Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen einen Bescheid als unbegründet ab, mit dem der Landeshauptmann von Tirol einen Antrag auf Genehmigung bestimmter mobiler Abfallbehandlungsanlagen gemäß §52 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2004, abgewiesen hatte.römisch eins. 1. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen einen Bescheid als unbegründet ab, mit dem der Landeshauptmann von Tirol einen Antrag auf Genehmigung bestimmter mobiler Abfallbehandlungsanlagen gemäß §52 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2004,, abgewiesen hatte.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2004 teilte die belangte Behörde mit, dass der Landeshauptmann von Tirol mit zwei Bescheiden vom 5. Juli 2005 und vom 27. Mai 2005 dieselben mobilen Abfallbehandlungsanlagen gemäß einer nunmehr novellierten Fassung des AWG und aufgrund neuerlicher Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft genehmigt habe.

Auf Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes teilte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom 3. August 2005 mit, dass sie sich "gemäß §86 VfGG als klaglos gestellt erachte" und beantragte, der belangten Behörde Kostenersatz in bestimmtem Umfang aufzutragen.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen (zB VfSlg. 11.319/1987 mwN) den Standpunkt eingenommen, dass eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde I. Instanz durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solcherart rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darstellen. An dieser Ansicht hält der Verfassungsgerichtshof fest. 2. Der Verfassungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen (zB VfSlg. 11.319/1987 mwN) den Standpunkt eingenommen, dass eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde römisch eins. Instanz durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solcherart rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darstellen. An dieser Ansicht hält der Verfassungsgerichtshof fest.

Der Prozessgegenstand ist also hier weggefallen. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden; das Verfahren war einzustellen (§86 VfGG).

3. Nach der zitierten Vorjudikatur steht in einem solchen Fall allerdings kein Kostenersatz gemäß §88 VfGG zu.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Abfallwirtschaft, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Novellierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1343.2004

Dokumentnummer

JFT_09948990_04B01343_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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