RS Vfgh 2003/9/22 B1183/03

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Veröffentlicht am 22.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde; Zurückweisung des Antrags auf Weiterleitung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Der Antrag, der Verfassungsgerichtshof "möge die gegenständliche Beschwerde unverzüglich an den Verwaltungsgerichtshof übermitteln", war zurückzuweisen, da ein solcher Antrag einer gesetzlichen Grundlage entbehrt und auch die Voraussetzungen für die (in der zurückgezogenen Beschwerde beantragte) Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof nach Art144 Abs3 B-VG nicht vorliegen (vgl. VwGH 13.08.03, 2000/08/0140, sowie zuletzt VfGH B v 25.06.03, B511/03).

Entscheidungstexte

  • B 1183/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2003 B 1183/03

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1183.2003

Dokumentnummer

JFR_09969078_03B01183_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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