RS Vwgh 2002/3/19 99/10/0277

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;

Rechtssatz

Unter dem Begriff einer "Rodung" ist die Umwandlung der Benutzung eines Waldbodens für waldfremde Zwecke zu verstehen. Eine Rodung im Sinne des Forstgesetzes setzt somit eine Schlägerung von Bäumen nicht voraus (vgl das Erkenntnis vom 24. Juni 1996, Zl 91/10/0190). Dementsprechend ist als Rodung auch die Errichtung einer Hütte ohne jegliche Schlägerung zu verstehen (vgl etwa das Erkenntnis vom 17. Mai 1993, Zl 92/10/0374).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100277.X02

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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