RS Vfgh 2003/9/23 B773/03

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 litc

Leitsatz

Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels des formellen Erfordernisses der Einbringung durch einen Rechtsanwalt

Rechtssatz

Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels des formellen Erfordernisses der Einbringung durch einen Rechtsanwalt.

Lediglich Einbringung einer neuen Fassung der vom Beschwerdeführer selbst unterschriebenen "Beschwerde".

Keine Bedenken gegen die Normierung eines Anwaltszwanges in §17 Abs2 VfGG.

Entscheidungstexte

  • B 773/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2003 B 773/03

Schlagworte

VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B773.2003

Dokumentnummer

JFR_09969077_03B00773_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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