RS Vfgh 2003/9/23 B471/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
RAO §15 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und in der Erwerbsausübungsfreiheit durch die Versagung der neuerlichen Eintragung eines Rechtsanwaltes in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und Erteilung einer Substitutionsberechtigung; keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung; keine denkunmögliche Annahme einer Berufspflicht eines Rechtsanwaltes zur selbständigen Weiterbildung

Rechtssatz

Die von den Beschwerdeführern unterstellte "Ungleichbehandlung" ist aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich, zumal dafür sachliche Gründe im Tatsächlichen vorliegen: Jene Personen, die sich für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte entschieden haben, um den Rechtsanwaltsberuf (einschließlich seiner Chancen und Risiken) auszuüben, unterscheiden sich bereits in diesem Punkt grundlegend von Rechtsanwaltsanwärtern, die diesen Antrag nicht gestellt haben.

Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Hinweis auf die Berufspflicht des Rechtsanwalts zur selbständigen Weiterbildung macht ebenfalls deutlich, daß ein bereits eingetragener Rechtsanwalt nicht mit einem Rechtsanwaltsanwärter verglichen werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B471.2003

Dokumentnummer

JFR_09969077_03B00471_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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