RS Vfgh 2003/9/23 B791/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2003
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8300 Wohnbauförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ABGB §140
Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 §20 Abs3 litf

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Weitergewährung einer Wohnbeihilfe wegen zu hohen Einkommens infolge Vollendung des 18. Lebensjahres eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes; gleichheitswidrige Auslegung einer Bestimmung des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes über das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Familieneinkommen

Rechtssatz

Will man §20 Abs3 litf Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989, soweit dieser nach seinem Wortlaut auch so verstanden werden könnte, daß es auf einen Unterhaltsanspruch des allein erziehenden Elternteils "für" das Kind ankäme, nicht unterstellen, inhaltsleer zu sein, weil er von nicht existenten Ansprüchen der Mutter/des Vaters auf den Unterhalt "für" minderjährige Kinder ausgeht, dann muß diese Bestimmung - als textlich völlig missglückt - sinnvoller Weise so ausgelegt werden, daß dieser Begünstigung ein allein erziehender Elternteil dann teilhaftig werden soll, wenn er mit "unterhaltsberechtigten Kindern" im gemeinsamen Haushalt lebt.

Das Gesetz definiert in §2 ("Begriffsbestimmungen") den Begriff des Kindes nicht gesondert, sodaß - gerade auch wegen des Zusammenhanges mit einer bestehenden Unterhaltspflicht - vom allgemeinen Begriffsverständnis, wie es auch §140 ABGB zugrunde liegt, ausgegangen werden muß.

Knüpft das Gesetz eine Sozialleistung an bestimmte Einkommensverhältnisse und soll es nach dem Willen des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang darauf ankommen, ob im gemeinsamen Haushalt Kinder leben, die (im gegebenen Zusammenhang: insbesondere auch gegenüber dem allein erziehenden Elternteil) noch unterhaltsberechtigt (also nicht selbsterhaltungsfähig und daher zur Leistung eines Beitrages zu den Wohnungskosten nicht in der Lage) sind, so widerspricht es dem Gleichheitssatz, in einem solchen System zwischen unterhaltsberechtigten Kindern unter und über 18 Jahren zu differenzieren:

Aufgrund der Maßgeblichkeit des Familieneinkommens ist es nämlich unsachlich, den Verlust einer Beihilfe an einen Umstand (Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes) zu knüpfen, der an der materiellen Situation der Beschwerdeführerin nichts geändert hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Kinder, Wohnbauförderung, Zivilrecht, Kindschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B791.2003

Dokumentnummer

JFR_09969077_03B00791_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten