RS Vfgh 2003/9/23 V65/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

16 Medienrecht
16/01 Medien, Presseförderung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
StGG Art13
EMRK Art10 Abs2
MedienG §48
PlakatierV der BH Leibnitz vom 16.10.97 §1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf teilweise Aufhebung einer Plakatierverordnung wegen zu engen Anfechtungsumfanges

Rechtssatz

Mit der Art der Festlegung jener Orte, an denen das Plakatieren verboten ist, hat die verordnungserlassende Behörde in weniger intensiver Weise in das durch Art13 StGG und Art10 EMRK gewährleistete Grundrecht eingegriffen als §48 MedienG an sich erlaubte; eine solche Vorgangsweise ist zulässig.

Der UVS beschränkt seinen Antrag auf die Aufhebung des §1 Abs1 lita und litb der PlakatierV der BH Leibnitz vom 16.10.97, mithin auf jenen Absatz, aus dem sich ergibt, daß das Plakatieren an diesen Orten, die nicht unter die Beschränkungen des Abs2 fallen, erlaubt ist. Die vom UVS zu lösende Frage, ob das Plakatieren auf einem Baumstumpf nach der PlakatierV verboten ist, läßt sich aber nur durch Auslegung des §1 Abs2 leg. cit. beantworten, wonach das Plakatieren auf Bäumen verboten ist. Der nicht angefochtene und der angefochtene Absatz der PlakatierV stehen daher in einem untrennbaren Zusammenhang. Die Aufhebung des §1 Abs1 leg. cit. ohne die Aufhebung der Verbotsnorm würde an der Rechtslage nämlich überhaupt nichts ändern, da das Verbot des Plakatierens an bestimmten Orten ebenso bestehen bliebe wie die Ausnahme hievon in §1 Abs2 letzter Satz der PlakatierV, deren Inhalt nach dem Verständnis des Verfassungsgerichtshofes jenem des §1 Abs1 lita der Verordnung entspricht.

Entscheidungstexte

  • V 65/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2003 V 65/03

Schlagworte

Medienrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Pressefreiheit, Verbreitungsbeschränkung (Medienrecht), Plakatierungsverordnung, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V65.2003

Dokumentnummer

JFR_09969077_03V00065_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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