RS Vwgh 2002/3/19 97/14/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §184 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0009 E 26. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997140004.X03

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten