RS Vwgh 2002/3/19 97/14/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/14/0036 E 29. Mai 2001 RS 2 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Der Abgabepflichtige bringt vor, dem Prüfer seien im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Abgabenfestsetzung für das Jahr 1991 alle für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände bekannt gewesen. Der Veranlagungsakt habe sich zum fraglichen Zeitpunkt beim Prüfer befunden, weshalb die ihm übergebenen Verträge der Jahre 1989 bzw 1991 als aktenkundig anzusehen seien. Die vollständige Sachverhaltskenntnis des Prüfers stehe einer Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 1991 entgegen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Abgabepflichtige keine Rechtswidrigkeit des Bescheides betreffend die Abweisung der Berufung gegen die Wiederaufnahme auf. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich entscheidend, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (Hinweis E 31. Oktober 2000, 95/15/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997140034.X02

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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