RS Vwgh 2002/3/19 2001/05/1200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

In Anbetracht des Alters des Betroffenen (er ist 1973 geboren) und der damit verbundenen eigenen Lebensgestaltung in Wien mit seiner Lebensgefährtin seit mehreren Jahren sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Berg bei Rohrbach von der Bundeshauptstadt weit entfernt ist, kann im Beschwerdefall eine derartige Reduktion der gesellschaftlichen Beziehungen des Betroffenen zum Heimatort angenommen werden, dass eine Mittelpunktqualität des dortigen Wohnsitzes nicht mehr vorliegt (Hinweis E 29. Jänner 2002, 2001/05/0991). Dass weiterhin soziale und gesellschaftliche Kontakte des Betroffenen - von den üblichen in diesem Alter gepflogenen familiären Kontakten abgesehen - in Berg bei Rohrbach bestünden, die auf die Annahme von Umständen schließen ließen, wie sie für Wochenpendler (Hinweis E vom 13. November 2001, 2001/05/0945) vorausgesetzt werden, sind im Beschwerdefall nicht hervorgekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051200.X01

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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