RS Vfgh 2003/9/23 B761/03 - B360/04

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ÄrzteG 1998 §2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht bei Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mangels ausreichender Begründung für das Vorliegen ärztlicher Tätigkeiten bei bestimmten Praktiken, wie zB "Handauflegen"; ansonsten keine in die Verfassungssphäre reichenden Fehler

Rechtssatz

Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst die Summe der den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten, die ihrerseits im Wesentlichen durch zwei Merkmale umschrieben sind; nämlich durch die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden und die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft (vgl im Detail Rz 6 zu §2 ÄrzteG 1998). Dass eine in das Aufgabengebiet eines anderen Gesundheitsberufes fallende Tätigkeit eine gleichzeitige Zuordnung zur ärztlichen Berufsausübung nicht zwingend ausschließt (vgl Rz 7 zu §2 ÄrzteG 1998), erlaubt aber nicht den (bedingungslosen) Umkehrschluss, dass jede von einem Arzt durchgeführte Tätigkeit unter den Begriff der "Ausübung des ärztlichen Berufes" zu subsumieren ist. Die von Ärzten im Rahmen eines Gewerbes rechtmäßig ausgeübten Tätigkeiten unterliegen somit nicht dem Anwendungsbereich des Ärztegesetzes.

Ansonsten keine in die Verfassungssphäre reichenden Fehler im Ermittlungsverfahren und bei der Konkretisierung der Tatzeit.

Soweit sich die disziplinarrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers auf die von ihm durchgeführten ärztlichen Beratungsgespräche, die Überprüfung, Berichtigung und Ergänzung von Rezepten sowie seine finanzstrafrechtliche Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung stützt, ist der bekämpfte Bescheid aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

siehe auch E v 09.06.04, B360/04, Abweisung der Beschwerde gegen den Ersatzbescheid; ausreichendes Ermittlungsverfahren, denkmögliche Gesetzesauslegung, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Disziplinarrecht, Bescheidbegründung, Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B761.2003

Dokumentnummer

JFR_09969077_03B00761_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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