RS Vwgh 2002/3/19 2001/05/1203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die 31-jährige Betroffene geht in Wien einer Beschäftigung nach, und vom dortigen Wohnsitz geht ihr Weg zur Arbeitsstätte aus. In Anbetracht des Alters der Betroffenen und der damit verbundenen eigenen Lebensgestaltung in Wien seit mehreren Jahren kann eine derartige Reduktion der gesellschaftlichen Beziehungen der Betroffenen zum Heimatort angenommen werden, dass eine Mittelpunktqualität des dortigen Wohnsitzes nicht mehr vorliegt (Hinweis E 29. Jänner 2002, 2001/05/0991). Dass weiterhin soziale und gesellschaftliche Kontakte der Betroffenen - von den üblichen in diesem Alter gepflogenen familiären Kontakten abgesehen - in Pressbaum bestünden, die auf die Annahme von Umständen schließen ließen, wie sie für Wochenpendler (Hinweis E 13. November 2001, 2001/05/0945) vorausgesetzt werden, ist nicht hervorgekommen. Dass die Wohnsitznahme in Wien ausschließlich berufsbedingt erfolgt wäre, erscheint bei der relativ geringen Entfernung des Heimatortes von Wien und der wegen der guten Verkehrsbedingungen evidenten leichten Erreichbarkeit der Arbeitsstätte von Pressbaum aus nicht nachvollziehbar. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verleiht der beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbeziehung im Zusammenhang mit der angegebenen Aufenthaltsdauer (ca. 192 Tage im Jahr in Wien und ca. 153 Tage im Jahr in Pressbaum) ein deutliches Übergewicht, während bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die familiäre Bindung einer ledigen Person an die (Groß-)Eltern und entfernteren Verwandten umso mehr in den Hintergrund tritt, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051203.X01

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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