RS Vwgh 2002/3/19 99/14/0286

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
BAO §24 Abs1 litd;

Rechtssatz

Dient ein Wirtschaftsgut gleichzeitig dem Betrieb der Abgabepflichtigen wie auch dem Betrieb ihres Ehemannes, so trifft es nicht zu, dass der Abgabepflichtigen allein die positiven und negativen Befugnisse des Eigentumsrechts zukommen, die für die Annahme von wirtschaftlichem Eigentum erforderlich sind. Diese Befugnisse teilen sich vielmehr die Abgabepflichtige und ihr Ehemann, also die Inhaber der beiden Betriebe, für welche das Wirtschaftsgut Verwendung findet. Solcherart ist aber das wirtschaftliche Eigentum der Abgabepflichtigen und ihrem Ehemann gemeinsam, also in der Art von Miteigentum zuzurechnen, wobei das Verhältnis der Zurechnung nach dem Verhältnis der in einem längeren Zeitraum gegebenen Nutzung für die beiden in Rede stehenden Betriebe zu schätzen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140286.X06

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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