RS Vwgh 2002/3/19 2001/10/0215

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd;
ForstG 1975 §5 Abs1;

Rechtssatz

Das Forstrecht verfolgt als oberstes Ziel, den Wald als solchen nachhaltig, das heißt: auch für die kommenden Generationen, im Sinne des öffentlichen Interesses zu sichern. Dieser in § 12 ForstG niedergelegte Grundsatz der Walderhaltung fließt bei der Bewertung der Bestimmung über die Parteistellung im Lichte des Verfassungsrechts mit ein (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1999, VfSlg 15609/1999). Dem Gesetzgeber ist es auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Vorschriften über die Einräumung subjektiver Rechte nicht verwehrt, die Parteistellung für den Nachbarn im Waldfeststellungsverfahren, in dem es hauptsächlich auf die Wahrung öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Waldes - nicht aber auf sonstige nachbarliche Interessen - ankommt, auf Personen zu beschränken, denen als Nachbar und Eigentümer eines angrenzenden Waldgrundstückes ein Anspruch auf Erhaltung ihres nachbarlichen Waldes zukommt.

Schlagworte

Fischerei Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100215.X04

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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