RS Vwgh 2002/3/20 99/03/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;

Rechtssatz

Der unabhängige Verwaltungssenat hat im angefochtenen Bescheid auf Schreiben der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion vom 17. Februar 1992 und vom 13. November 1995 verwiesen, wonach es nicht möglich sei, dem unabhängigen Verwaltungssenat amtliche KFZ-Sachverständige zur Abgabe von kraftfahrtechnischen Gutachten wegen laufender personeller Engpasssituationen zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund begegnet es auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken, wenn der unabhängige Verwaltungssenat davon ausging, dass ihm kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand, und er den nichtamtlichen Sachverständigen beizog (Hinweis E vom 11. Juli 2001, Zl. 97/03/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030211.X01

Im RIS seit

04.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten