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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Der unabhängige Verwaltungssenat hat im angefochtenen Bescheid auf Schreiben der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion vom 17. Februar 1992 und vom 13. November 1995 verwiesen, wonach es nicht möglich sei, dem unabhängigen Verwaltungssenat amtliche KFZ-Sachverständige zur Abgabe von kraftfahrtechnischen Gutachten wegen laufender personeller Engpasssituationen zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund begegnet es auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken, wenn der unabhängige Verwaltungssenat davon ausging, dass ihm kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand, und er den nichtamtlichen Sachverständigen beizog (Hinweis E vom 11. Juli 2001, Zl. 97/03/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999030211.X01Im RIS seit
04.06.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011