RS Vwgh 2002/3/20 99/09/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2002
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14a;
AuslBG §15;
AuslBG §16 Abs1;
AuslBG §16 Abs2;
AuslBG §7 Abs8;
VwRallg;

Rechtssatz

Die rechtsgestaltende Wirkung des Befreiungsscheines liegt darin, dass der Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt ist. Dem mit rechtskräftigen Bescheid erfolgten Widerruf des Befreiungsscheines kommt zwar keine rückwirkende Kraft dergestalt zu, dass der Befreiungsschein als von Anfang an nicht erteilt anzusehen wäre (daher ist schon aus diesem Gesichtspunkt keine Rückabwicklung des Dienstvertrages nötig, vgl. darüber hinaus § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 8 AuslBG), jedoch gilt der ausgestellte Befreiungsschein ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Widerrufsbescheides als nicht mehr existent. Da die während der letzten 14 Monate vor Antragstellung auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis nach § 14a AuslBG zurückgelegten erlaubten Beschäftigungszeiten in der Dauer von 52 Wochen eine Tatbestandsvoraussetzung für die zukünftige Erteilung der Arbeitserlaubnis bilden, sind die bis zur Rechtskraft des Widerrufsbescheides auf der Grundlage des widerrufenen Befreiungsscheines zurückgelegten Beschäftigungszeiten aufgrund des Wegfalles der rechtsgestaltenden Wirkung des vormals ausgestellten Befreiungsscheines als nicht erlaubte Beschäftigungszeiten im Sinne des AuslBG anzusehen (Hinweis E 07. 07. 1999, 97/09/0340, E 07. 07. 1999, 97/09/0376).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090142.X02

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten