RS Vwgh 2002/3/20 99/03/0211

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs3;

Rechtssatz

Der Ausspruch, dass dem Bestraften der Ersatz der im Verwaltungsstrafverfahren erwachsenen Barauslagen auferlegt wird (sofern nicht durch das Verschulden einer anderen Person verursacht) hat im Spruch des Straferkenntnisses zu erfolgen. Lediglich die ziffernmäßige Festsetzung des zu ersetzenden Betrages ist, wenn im Straferkenntnis nicht tunlich, durch besonderen Bescheid vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030211.X03

Im RIS seit

04.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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