RS Vwgh 2002/3/20 99/09/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §14a Abs1;
AuslBG §15;
AuslBG §4c;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0099 E 20. März 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Durch die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach § 14a AuslBG wird die Rechtsstellung des Antragstellers nach dem ARB Nr. 1/80 (bzw. § 4c AuslBG) nicht berührt, besteht aufgrund dieser gemeinschaftsrechtlichen Grundlage doch kein Anspruch auf Ausstellung der beantragten Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG oder eines konstitutiv wirkenden Befreiungsscheines nach dem AuslBG (Hinweis E 26. 05. 1999, 97/09/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090142.X03

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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